AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die im Folgenden näher beschriebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden in der jeweils geltenden Fassung die Grundlage für die Auftragsabwicklung durch sune-beratung. Jede Abweichung oder Änderung der AGB bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Bei den nachstehenden Textformulierungen wird ausschließlich im Interesse einer leichteren Lesbarkeit für manche Begriffe die männliche Form verwendet (zB. Kandidat, Auftraggeber, Mitarbeiter etc.), die Begriffe beziehen sich aber im gleichen Ausmaß auf alle Geschlechter.
Vertragsgegenstand:
sune-beratung wurde von Dr. Sabine Unterlerchner als Einzelunternehmen gegründet und erbringt Personalberatungsdienstleistungen. Die Kerntätigkeit bildet die Beratung und Begleitung von Unternehmen in den Themen Personal- und Organisationsmanagement, Unterstützung bei der Personalsuche und -auswahl sowie Begleitung im Onboarding von Mitarbeitern.
Vertragsabschluss:
Der Vertragsabschluss erfolgt auf Basis und im Sinne eines schriftlichen Angebotes und der schriftlichen Zustimmung oder im Sinne eines mündlich erteilten Auftrages und der Annahme durch sune-beratung. Eine mündliche Auftragserteilung gilt als zustande gekommen, wenn sune-beratung im Wissen des Auftraggebers die ersten Aktivitäten einleitet.
Honorar:
Das Honorar richtet sich nach dem im schriftlichen oder mündlichen Angebot vereinbarten Leistungsumfang und ist im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die Fälligkeit orientiert sich am Ausmaß der Leistung.
Im Falle von Beratungsprojekten wird das Honorar in vollem Umfang fällig, wenn das Beratungsprojekt abgeschlossen ist. Bei länger andauernden fortlaufenden Beratungsprojektes tritt die Fälligkeit eines Teilhonorars mit dem Abschluss der Teilleistungen ein.
In Projekten zur Personalsuche und Personalauswahl gilt der im Angebot festgehaltene und genannte Honorarsatz. Dieser wird, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, berechnet vom Jahresbrutto des Kandidaten (inklusive variabler Gehaltsbestandteile und Sachbezüge). Schaltungen von Inseraten in Printmedien sind darin nicht inkludiert und vom Auftraggeber gesondert zu bezahlen.
Die Fälligkeit des Honorars tritt ein mit dem Zustandekommen eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Kandidat. Als zustande gekommen gilt ein Vertrag ab der Einigung der Vertragspartner über die Anstellungsbedingungen (Beginn des Vertragsverhältnisses, Gehalt, Aufgabenbereich). Zusatzkosten, die nicht im Auftrag inkludiert sind und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande kommen (zB. spezielle Inserate, der Einsatz spezieller Testverfahren etc.) sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
Ein Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der ausgewählte Kandidat dem Auftraggeber bereits bekannt war, wenn sich die Vertragspartner vor Vertragsbeginn wieder vom Vertrag lösen, oder im Falle, dass der Kandidat das Angebot zuerst abgelehnt oder der Auftraggeber sich für einen anderen Kandidaten entschieden hat, dann aber innerhalb einer Frist von 24 Monaten doch ein Vertrag zwischen den beiden Parteien oder zwischen dem Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zustande kommt.
Bei Verhinderung der vollständigen Auftragsdurchführung durch den Auftraggeber (Kündigung, eigene Besetzung der beauftragten Position, Rücknahme der Stellenbesetzung etc.) wird das Honorar fällig, wobei der Höhe nach auf das Ausmaß des bereits erbrachten Umfanges abgestellt wird und ersparte Aufwendungen angerechnet werden.
Das Honorar wird zuzüglich 20% USt verrechnet und ist unverzüglich nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Als Erfüllungsort für die Bezahlung gilt die Geschäftsadresse von sune-beratung.
Informationspflicht und Vertraulichkeit
Der Auftraggeber gibt alle für die Ausführung der Dienstleistung relevanten Informationen an den Auftragnehmer weiter und steht mit dem Auftragnehmer in regelmäßigem Kontakt. In Personalsuchaufträgen gibt der Auftraggeber unverzüglich bekannt, wenn er sich für einen der empfohlenen Kandidaten entschieden hat und stellt die Einigungsgrundlage (Vertragsangebot, Eckdaten zur Gehaltsfindung) als Grundlage für die Honorarberechnung zur Verfügung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Kandidatenempfehlungen zur Einhaltung absoluter Vertraulichkeit, gibt weder Namen noch sonstige darüber zugegangene Informationen preis, stellt sicher, dass die ihm zugegangenen Daten und Informationen nicht an Dritte oder andere Unternehmungen weitergegeben werden oder diesen namhaft gemacht werden.
Gewährleistung und Garantie:
Die Beratungsdienstleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen sach- und fachkundig erbracht, sind aber immer auch abhängig von der Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer steht nicht dafür ein, wenn die empfohlenen Methoden und Beratungsimpulse nicht in vollem Umfang zu dem vom Auftraggeber erwarteten Ergebnis führen oder die Kandidaten nicht in vollem Umfang die in sie gesetzten Erwartungen treffen.
In Personalsuchprojekten wird eine Garantieleistung für eine einmalige Nachsuche erbracht, wenn der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem besetzten Kandidaten innerhalb von 3 Monaten ab Vertragsbeginn, aus welchem Grund immer, aufgelöst wird. Der Anspruch auf Garantieleistung setzt die Information durch den Auftraggeber innerhalb von 3 Wochen ab Kenntnis voraus. Die Nachsuche erfolgt auf Grundlage der Ursprungsposition.
Sollte gegen den Auftragnehmer auf Grund unrichtiger Angaben des Auftraggebers oder durch eine Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung ein Anspruchsverfahren durch Behörden oder Dritte eingeleitet werden, verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
Recht und Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis kommt Österreichisches Recht zur Anwendung, als Gerichtstand gilt das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.
Seeboden, 22.03.2019